Qualitätssicherung

In der Agrar- und Ernährungswirtschaft ist heute die Gewährleistung der Prozesssicherheit eine Grundvoraussetzung für den Marktzugang. Dabei regeln über alle Erzeugungsstufen verschiedene Standards, teilweise mit gegenseitiger Anerkennung, die einzuhaltenden Vorgaben. In Deutschland nimmt dabei das QS-System eine herausgehobene Stellung ein. Mit der Einbindung aller in der Lebensmittelkette beteiligten Produktionsstufen – vom Stall und Acker bis zur Verkaufstheke – garantiert es Sicherheit und Transparenz in der Erzeugung von Lebensmitteln.

IQ-Agrar organisiert die Teilnahme an Systemen für Qualitätssicherung marktneutral. Dazu zählen das QS-System, aber auch die Zertifizierung nach dem Standard GLOBALG.A.P. und weitere Systeme (FIAS, Regionalfenster). Alle Dienstleistungen können von den Kunden ohne Einschränkungen in Einkauf oder Vermarktung zu günstigen Konditionen genutzt werden.

Organisationen

Betriebe

IQ-Agrar – Bündler für das QS-System

  • Bündler im System QS – Qualität und Sicherheit GmbH für alle Standards der Erzeugerstufe
  • Partner für über 15.000 Betriebe und rund 200 Organisationen
  • Dienstleister für das gesamte Bundesgebiet
  • Marktneutralität
  • Kostenvorteile im Rückstands- und Futtermittelmonitoring
  • Dienstleister für zusätzliche Zertifizierungen
  • Kostengünstige Kombi-Audits verschiedener Standards
  • Kompetente Interessenvertretung
  • Bündler für die Initiative Tierwohl

Aktuelles

QS-Tiergesundheitsberatung für Schweinemastbetriebe mit auffälligen Befunddaten

QS führt zum 01.11.2024 eine verpflichtende Tiergesundheitsberatung für Betriebe ein, deren Befunddaten über einen längeren Zeitraum Auffälligkeiten in der Tiergesundheit dokumentieren. Mittels Auditierung und Beratung hat die neue QS-Anforderung das Ziel eine nachhaltige Verbesserung der Tiergesundheit und eine Förderung des Tierschutzes zu erreichen.

Wie werden die Betriebe für die Tiergesundheitsberatung identifiziert?
Für die Identifizierung der Betriebe werden die „relevanten Befunde“ nach AFFL* ermittelt. Dazu werden die Schlachtbefunddaten der letzten sechs Monate aus der QS-Befunddatenbank herangezogen und ausgewertet. Derzeit werden zur Identifikation der Betriebe die „sichtbaren“ Befunde (Schwanzveränderungen, Teilschäden und Untauglichkeit) berücksichtigt. Die Berechnung erfolgt automatisiert quartalsweise analog zu jedem Stichtag der Monitoringprogramme (1. Februar, 1. Mai, 1. August, 1. November). Es werden ausschließlich diejenigen Betriebe als auffällig identifiziert, die im Verhältnis zu den anderen Betrieben die auffälligsten Befundergebnisse haben.
*(Arbeitsgruppe Fleisch- und Geflügelfleischhygiene und fachspezifische Fragen von Lebensmitteln tierischer Herkunft der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz)

Wie werden die Tierhalter informiert?
Betriebe, die als „auffällig“ identifiziert werden, werden per Informationsschreiben (Erweiterung des Informationsbriefs zum Tiergesundheitsindex) zum jeweiligen Stichtag in Kenntnis gesetzt. Während des gesamten Zyklus der QS-Tiergesundheitsberatung werden die Betriebe in den Quartalsanschreiben über den aktuellen Stand sowie das weitere Vorgehen informiert.

Was müssen die Tierhalter tun, wenn bei ihnen relevante Befunde ermittelt wurden?
Innerhalb von drei Monaten nach der Identifikation des Betriebs muss ein Tiergesundheitsaudit auf dem Betrieb erfolgen, hierfür kontaktiert das für QS zuständige Prüfinstitut den Betrieb. In diesem Audit wird geprüft, ob eine weitere Beratung notwendig ist.

Wie läuft das Tiergesundheitsaudit ab?
Die geschulten Auditoren bewerten anhand einer speziellen Checkliste ob Auffälligkeiten im Betrieb bestehen, auf die die Befunddaten zurückzuführen sind. Dazu werden insbesondere der Stall und der Tierbestand beurteilt. Entweder bestätigt sich die Annahme, dass Beratungsbedarf besteht, oder die Beratung ist nicht notwendig, weil vor Ort keine Auffälligkeiten ersichtlich sind. Die QS-Tiergesundheitsberatung muss nur dann stattfinden, wenn der Beratungsbedarf im Audit bestätigt wird. Die mit der Auditierung verbundenen Kosten sind nicht Bestandteil der Jahresgebühren und werden separat abgerechnet.

Wie wählen Tierhalter ihren Berater aus und wie erfolgt die Beratung?
Die Beratungsperson sollte in Abstimmung mit dem Hoftierarzt aus der Liste der QS-zugelassenen Beratern ausgewählt werden. Der eigene Tierarzt sowie Berater (die innerhalb der letzten 24 Monate beratend auf dem Betrieb tätig waren), dürfen für die Erstberatung nicht ausgewählt werden, sondern diese lediglich unterstützen.

Der Beratungstermin wird direkt mit dem Berater vereinbart und ist unverzüglich dem Bündler mitzuteilen. Dabei ist zu beachten, dass der Termin innerhalb von vier Wochen nach dem Tiergesundheitsaudit stattfinden und das Beratungsprotokoll (vom Berater) innerhalb von drei Wochen nach dem Beratungstermin in der Datenbank hochgeladen sein muss. Das genannte Beratungsprotokoll dient dem Tierhalter als Nachweis über die erfolgte Beratung. Der geplante Beratungstermin muss vom Berater oder dem Bündler in der QS-Datenbank hinterlegt werden. Wer die Eintragung übernimmt, sollte vom Tierhalter koordiniert werden. In begründeten Ausnahmefällen kann die Frist für die Erstberatung über den Bündler einmalig um vier Wochen verlängert werden. Sollte es zu einer begründeten Terminverschiebung kommen, ist der Bündler zu informieren, damit der in der Datenbank hinterlegte Beratungstermin aktualisiert wird. Ob der Betrieb nach dem ersten Termin weitere Beratungen in Anspruch nimmt, ist dem Tierhalter überlassen. Die Kosten für die Beratung trägt der Tierhalter, wobei die individuellen Kosten zwischen Tierhalter und Berater vereinbart werden.

Die Liste der von QS-Zugelassenen Berater können Sie hier herunterladen: Beraterliste

Welche Bestandteile umfasst der Beratungstermin?   
Analysiert werden mindestens das akute und präventive Tiergesundheitsmanagement, das Haltungssystem und die Stalleinrichtung, die Biosicherheit, die Futter- und Wasserqualität sowie das Fütterungs- und Tränkemanagement, die Stallklimaführung, die Befunddaten und der Gesundheitszustand der Tiere. Weitere Themenblöcke können ergänzt werden.

Was bedeutet Verbesserungszeit?
Auf das Tiergesundheitsaudit folgt die Verbesserungszeit. Diese umfasst drei Quartale im Anschluss an das Quartal der Stichtagsberechnung. Wurde im Tiergesundheitsaudit der Beratungsbedarf bestätigt, ist der erste Schritt in der Verbesserungszeit die Beratung durch einen QS-zugelassenen Berater, mit dem Maßnahmen zur Verbesserung ausgearbeitet werden, die dann umgesetzt werden sollen. Nach der Verbesserungszeit wird bei den beratenen Betrieben eine automatisierte Erfolgskontrolle (über die Befunddatenbank) durchgeführt. Sind die Ergebnisse der Betriebe besser als die schlechtesten 10 % der Ergebnisse, ist die Erfolgskontrolle bestanden.

Wird der Beratungsbedarf im Tiergesundheitsaudit aufgehoben, hat der Tierhalter drei Quartale lang Zeit, selbstständig an der Verbesserung seiner Befunddaten zu arbeiten.

In der Verbesserungszeit erhält der Tierhalter weiterhin Informationen über seine relevanten Befunde, wird jedoch nicht erneut in der Stichtagsberechnung ausgewählt. Verbessern sich die Befunddaten nicht, wird der Betrieb nach der Verbesserungszeit ggf. erneut als auffälliger Betrieb identifiziert, und es wird ein weiteres Tiergesundheitsaudit durchgeführt.

Was müssen die Tierhalter in der Beobachtungszeit tun?
Nach der Verbesserungszeit mit Beratung und der Erfolgskontrolle schließt sich die Beobachtungszeit an, diese dauert weitere zwölf Monate. In diesen zwölf Monaten soll sich zeigen, dass die Beratung und die eingeleiteten Maßnahmen erfolgreich waren, die Befunddaten dürfen dementsprechend nicht erneut auffällig sein.

Was passiert, wenn sich die Schlachtbefunddaten der Tierhalter nicht verbessern?
Wenn sich die Befunddaten nach der Verbesserungszeit mit Beratung nicht verbessern oder in der Beobachtungszeit erneut auffällig werden, sind zwei Varianten möglich, die von dem Ergebnis der Erfolgskontrolle nach Ablauf der Verbesserungszeit abhängen. Wurde die Erfolgskontrolle bestanden, findet ein neues Audit statt. Wenn in diesem erneut Beratungsbedarf bestätigt wird, darf der Beratungszyklus noch einmal durchlaufen werden.
Wurde die Erfolgskontrolle nicht bestanden, findet ein neues Tiergesundheitsaudit statt. Wird in diesem erneut Beratungsbedarf bestätigt, wird die Lieferberechtigung des Betriebs ins QS-System für mindestens drei Monate entzogen und kann erst nach Ablauf der drei Monate mit einem erfolgreichem Systemaudit wiedererlangt   werden. Die mit dem zusätzlichen Systemaudit verbundenen Kosten sind vom Betrieb zu tragen. Eine kurzfristige Wiederherstellung der Lieferberechtigung ist in diesem Fall nicht möglich.

Welche Konsequenzen gibt es, wenn die Zeitfenster und Fristen nicht eingehalten werden?
Wenn die Fristen zur Durchführung und Freigabe des Tiergesundheitsaudits oder zur Durchführung der Erstberatung nicht eingehalten werden, verliert der Betrieb temporär seine Lieferberechtigung. Die Lieferberechtigung wird wiederhergestellt, sobald der benötigte Nachweis in der QS-Datenbank hinterlegt wurde. Wenn also das Tiergesundheitsaudit oder das Beratungsprotokoll ein- und freigegeben werden, ist der Betrieb automatisch wieder lieferberechtigt. Ist absehbar, dass Fristen im begründeten Ausnahmefall nicht eingehalten werden können, kann eine Fristverlängerung über den Bündler beantragt werden.

Hier erhalten Sie diese Informationen als Download:

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage von QS.

01.11.2024

QS-Anforderungen an das Beschäftigungmaterial – Schwein

Mit den neuen Revisionen vom 01.03.2024 hat QS detaillierte Anforderungen zum Beschäftigungsmaterial in der Schweinehaltung veröffentlicht. Die wichtigsten Punkte möchten wir Ihnen hier gerne vorstellen. Bitte beachten Sie zu diesem Thema den QS-Leitfaden Schweinehaltung sowie die zugehörigen Erläuterungen zum Leitfaden.

Was bedeutet „untersuchbar“, „bewegbar“ und „veränderbar“ beim Beschäftigungsmaterial?
Beschäftigungsmaterial für Schweine muss u.a. untersuchbar, bewegbar und veränderbar sein.
„Untersuchbar“ bedeutet, dass die Schweine im Beschäftigungsmaterial wühlen oder es zumindest „hebeln“ können. Die Anforderung gilt als erfüllt, wenn das Beschäftigungsmaterial die natürliche Verhaltensweise des Wühlens fördert. Das kann durch das Angebot auf dem Boden oder bodennah sichergestellt werden. „Bewegbar“ bedeutet, dass die Schweine den Standort oder die Position des Materials verändern können. „Veränderbar“ bedeutet, dass die Schweine das Aussehen und die Struktur des Materials verändern können. Dazu muss das Beschäftigungsmaterial vom Schwein ins Maul genommen werden können und leicht zerkaubar sein.

Welche Materialien stellen geeignetes Beschäftigungsmaterial dar?
Das Beschäftigungsmaterial muss organisch und faserreich sein. Eine detaillierte Übersicht zu geeigneten/ungeeigneten Materialien entnehmen Sie bitte den Erläuterungen zum Leitfaden Schweinehaltung (ab Seite 15).

Worauf muss geachtet werden, wenn Futtermittel als Beschäftigungsmaterial eingesetzt werden?
Werden Futtermittel als Beschäftigungsmaterial eingesetzt, müssen zum einen die Anforderungen an die Lagerung von Futtermitteln und zum anderen die Anforderungen an den Futtermittelbezug eingehalten werden.

Können Holzlatten als Beschäftigungsmaterial eingesetzt werden?
Holzlatten sind als Beschäftigungsmaterial meistens ungeeignet. Für eine Nutzung als Beschäftigungsmaterial muss zum einen sichergestellt sein, dass das Holz gesundheitlich unbedenklich ist. Es darf also weder behandelt noch imprägniert sein, nicht splittern usw. Zum anderen muss sichergestellt sein, dass die Holzlatten innerhalb weniger Tage zerkaubar/verbrauchbar sind. Dazu dürfen die Hölzer beispielsweise nicht zu dick sein. Die Latten müssen zudem so angeboten werden, dass die Tiere diese ins Maul nehmen und darauf beißen und sie mindestens hebeln können (untersuchbar, bewegbar und veränderbar).

Wie viel Beschäftigungsmaterial muss angeboten werden?
Beschäftigungsmaterial muss im Tier-Material-Verhältnis von 12:1 angeboten werden. Einzelne Objekte können jeweils für bis zu 12 Tiere angerechnet werden. Bei Raufen, Trögen oder Automaten, können jeweils 12 Tiere je Beschäftigungsplatz (= ca. eine Schweinebreite) angerechnet werden. Stirnseiten von Trögen oder Raufen, die uneingeschränkt zugänglich sind, können bei der Berechnung der Beschäftigungsplätze berücksichtigt werden.

Verschiedene Materialien (z. B. Futterautomat mit Strohpellets und Hanfseile) können kombiniert werden, um das Tier-Material-Verhältnis zu erfüllen.

Bei täglichen Gaben von Stroh oder ähnlichen Materialien ist darauf zu achten, dass unmittelbar vor der nächsten Gabe noch ausreichend Restmaterial vorhanden ist. Alternativ kann ein ständiger Zugang zu Beschäftigungsobjekten wie z. B. Baumwollseilen oder Jutesäcken kombiniert werden mit täglichen Gaben von frischem Stroh oder Raufutter auf dem Boden, in Trögen oder Raufen.

In den Erläuterungen finden Sie detaillierte Tabellen, in denen die maximale Tierzahl je Beschäftigungseinrichtung für den jeweiligen Gewichtsbereich entnommen werden kann.

Wie oft sollte Beschäftigungsmaterial erneuert werden?

Beschäftigungsmaterial muss immer dann ausgewechselt werden, wenn es durch die Benutzung der Tiere verschlissen ist und somit nicht mehr der Beschäftigung dient. Zudem sollte darauf geachtet werden, dass zwischen zwei Abschnittswechseln (z. B. zwischen zwei Mastdurchgängen bei Rein-Raus-Verfahren) das Beschäftigungsmaterial ebenso wie der Rest der Buchten gereinigt und desinfiziert wird, um Infektionsketten zu unterbrechen. Wird Beschäftigungsmaterial eingesetzt, dass nicht gereinigt und desinfiziert werden kann (z. B. Holz), sollte das Material bei jedem Abschnittswechsel ausgetauscht und erneuert werden.

Weitere Informationen finden Sie in den QS-Erläuterungen Schwein oder im Dokumentenbereich.

11. März 2024

Lieferberechtigung prüfen

Die tagesaktuelle Lieferberechtigung eines Standortes ist in der QS-Datenbank hinterlegt und muss bei jeder Lieferung (Tierzukauf, Tiertransport, Misch- und Einzelfuttermittel, Vormischungen und Zusatzstoffe) abgefragt werden.

Eine Anleitung zur Kontrolle der Lieferberechtigung finden Sie hier.

12. März 2020

Umgang mit Leerständen im QS- und ITW-System über einen längeren Zeitraum

Die aktuellen wirtschaftlichen und politischen Entwicklungen beeinflussen auch die Schweinehalter in Ihren weiteren betrieblichen Ausrichtungen. Bei einer betrieblichen Umstrukturierung sind viele Details zu beachten und viele Änderungen zu melden. Falls eine längere Leerstandszeit geplant ist, sollten Sie sich im Vorfeld um einige Angelegenheiten kümmern. Häufig steht bei dieser Informationskette der Bündler für das QS- oder ITW-System nicht an erster Stelle, dabei ist es enorm wichtig, sich an diesen zu wenden. Wir erklären warum:

ITW-System
Lange Leerstände oder sogar eine mögliche Aufgabe der Schweinehaltung führen bei der Teilnahme an der Initiative Tierwohl immer wieder zu Problemen. Jeder Betrieb, der die Teilnahme an der ITW beendet, benötigt ein abschließendes Bestätigungsaudit. Wenn die Frage im Raum steht, ob nach einem Leerstand überhaupt wieder Tiere eingestallt werden, ist ein vorsorgliches Audit ratsam. Häufig kann das ohnehin anstehende Bestätigungsaudit dafür frühzeitig herangezogen werden. Eine Auditierung kann jedoch nur erfolgen, solange Tiere im Stall sind. Melden Sie sich daher zeitnah vor der letzten Ausstallung bei Ihrem Bündler, um den weiteren Verlauf zu besprechen.

QS-System
Im QS-System ist die Meldung eines Leerstands von großer Bedeutung für das verpflichtende Salmonellenmonitoring. Um möglicherweise drohende Liefersperren zu verhindern, sollte der Leerstand umgehend nach Wiederaufstallung bei dem Bündler gemeldet werden. Die Meldung bewirkt bei der Quartalskategorisierung eine Verlängerung des Beprobungszeitraums (auf max. 5 Quartale). Ein Leerstand umfasst min. 30 Tage, bis maximal 6 Monate und kann nur einmal innerhalb von zwölf Monaten gemeldet werden. Die Teilnahme am QS-System bleibt in dieser Zeit weiterhin bestehen. Unabhängig von dem gemeldeten Leerstand muss für die Salmonellenkategorisierung das betriebsindividuelle Probensoll erfüllt werden, welches Sie den Quartalsinformationen des Bündlers entnehmen können. Ist das aktuelle Probensoll nicht erreicht, müssen weitere Maßnahmen – wie bspw. die Blutprobenziehung vor der nächsten Vermarktung – ergriffen werden.
Ist im Vorfeld absehbar, dass ein Standort länger als 6 Monate keine Mastschweine halten wird, kann über eine vorrübergehende Abmeldung vom QS-System nachgedacht werden. Dies sollte jedoch immer betriebsindividuell und in Absprache mit dem Bündler beurteilt werden.

Haben Sie hierzu Fragen, kontaktieren Sie uns gerne.

22. April 2022

QS-Antibiotikamonitoring für Rindermastbetriebe

Verpflichtende Teilnahme am QS-Antibiotikamonitoring für Rindermastbetriebe

Aufgrund der Revisionen ist ab dem 01.01.2023 die Teilnahme am QS-Antibiotikamonitoring neben schweine- und geflügelhaltenden Betrieben ab sofort auch für Rindermäster verpflichtend. Bitte schicken Sie uns die Freischaltungserklärung für Ihren Tierarzt zeitnah zu, damit die Stammdaten und der Tierarzt entsprechend hinterlegt werden können. Fehlende Daten können zu einer Liefersperre im QS-System führen. Nutzen Sie für die Freischaltung bitte das folgende Dokument: Freischaltung Antibiotikamonitoring - Rind

Bitte sprechen Sie Ihren Tierarzt darauf an, dass Antibiotikaabgaben ab dem 01.01.2023 regelmäßig, spätestens im Januar und Juli des jeweiligen Jahres an die QS-Antibiotikadatenbank gemeldet werden müssen. Sollten keine Antibiotika eingesetzt worden sein, ist eine Nullmeldung nach Halbjahresabschluss in der QS-Antibiotikadatenbank vorzunehmen. Dies kann durch Ihren Tierarzt erfolgen oder nutzen Sie die Erklärung über Zeiträume ohne Antibiotikaeinsätze und senden uns diese zu: Erklärung über Zeiträume ohne Antibiotikaeinsatz

Die Betriebe werden automatisch in der QS-Antibiotikadatenbank angemeldet. In Zukunft wird quartalsweise ein Informationsschreiben mit den Auswertungen des QS-Antibiotikamonitorings an alle Rindermäster verschickt.

Die Teilnahme am Antibiotikamonitoring im Bereich Milchviehhaltung, Fresseraufzucht und Mutterkuhhaltung ist freiwillig.

Haben Sie hierzu Fragen, kontaktieren Sie uns gerne.

23. Dezember 2022

IQ-Agrar App

Kontakt

IQ-Agrar Service GmbH
Iburger Straße 225
49082 Osnabrück

Tel.: 0541 600288-80
Fax: 0541 600288-90
E-Mail: info@iq-agrar.de

Google Maps 

Geschäftszeiten

Montag – Donnerstag
08:30 Uhr – 12:00 Uhr
13:00 Uhr – 16:30 Uhr

Freitag
08:30 Uhr – 14:00 Uhr